Kostenübernahme

Seit dem 01. Januar 2008 haben Menschen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Wahlrecht zwischen der Eingliederungshilfe und dem Persönlichen Budget, das die Kosten der „Leistungen zur Teilhabe“ abdeckt.

Eingliederungshilfe

Die entstehenden Betreuungskosten werden in der Regel im Rahmen der Eingliederungshilfemaßnahmen § 93 BSHG in Verbindung mit §§ 53, 54, 55 SGB XII vom zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger, hier dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe übernommen.

Persönliches Budget

Das Persönliche Budget ist eine weitere Art der Hilfe in Form eines Geldbetrages, der dem Klienten unter bestimmten Voraussetzungen vom Leistungsträger direkt ausgezahlt wird. Alle „Leistungen zur Teilhabe“ können mit dem Persönlichen Budget selbstbestimmt und persönlich vom Klienten bezahlt werden. Der Klient wählt somit eigenverantwortlich, welche Art Hilfe der Unterstützung er in Anspruch nimmt, von wem und wann und wie er diese bezahlen möchte.